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Factoring für Anwälte

17:00

Per Definition werden im Rahmen des Factorings Forderungen aus Dienstleistungen oder auch Warenlieferung gegen seine Kunden von einem Unternehmen fortlaufend an ein Factoringinstitut verkauft. Auf diese Weise erhält das Unternehmen sofortige Liquidität aus seinen Außenständen, die durch den Umsatzprozess generiert werden. Factoring dient somit vor allem der Umsatzfinanzierung, ist selbst aber kein Kreditgeschäft, sondern ein Kaufgeschäft bzw. eine Finanzdienstleistung.

Für Anwälte bedeutet dies konkret, dass sie ihre ausstehenden Forderungen an AnwVS abtreten können. Sie erhalten den vollen Rechnungsbetrag und sind mit einer 100 prozentigen Zahlungssicherheit versorgt. Zahlungsstabilität, sichere Liquiditätsplanung und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Vorteile des Factorings für Anwälte.

Entwicklung des Factorings

Das Rezept des Factorings ist simpel, seine Umsetzung Jahrtausende alt: Schon die alten Babylonier kannten die Vorteile dieser Art von Umsatzfinanzierung. Die moderne Form des Factoring kommt aus den USA und wird in Deutschland im Waren‐ und Dienstleistungsbereich seit den 50er Jahren angeboten. Bis in die 70er Jahre war das Geschäft allerdings von gewissen rechtlichen Unsicherheiten belastet. Nach deren Klärung durch den Bundesgerichtshof 1977/78 hob das Factoring‐Geschäft in Deutschland rasch ab. In den letzten Jahren scheint es regelrecht zu explodieren: 2004 belief sich die Summe der factorierten Forderungen in Deutschland noch auf insgesamt 30 bis 35 Milliarden Euro; heute sind es rund 190 Milliarden.

Geschichte von AnwVS

Unser Weg war mit einigen handfesten rechtlichen Hindernissen gepflastert: Grund war eine – mittlerweile geänderte – Norm in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der Fassung von 1994:
§ 49b IV BRAO a.F.: „Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt.“
Vor allem Satz 2 hatte es in sich. Sein Zweck war, die anwaltliche Verschwiegenheit auch in Fällen abzusichern, wo der Mandant in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Mandant sollte sich nicht plötzlich einem gewerblichen Gläubiger gegenübersehen, der an die Berufspflichten des Anwalts nicht gebunden ist. In zwei Fallkonstellationen schien dem Gesetzgeber dieser Schutz aber verzichtbar – wenn der Mandant in die Abtretung eingewilligt hat und wenn bei ihm ohnehin nichts zu holen ist.

Unglücklicherweise war die Norm aber so formuliert, dass man auf den Gedanken kommen konnte, die Voraussetzungen müssten allesamt erfüllt sein – dass also auch Abtretungen, denen der Mandant zugestimmt hatte, erst nach Titulierung und erfolglosem Vollstreckungsversuch abtretbar seien. Dafür sprach allenfalls der Wortlaut, nicht aber die Vernunft: Wenn der Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht von vornherein entbinden kann, warum soll dann für die Forderungsabtretung die Einwilligung des Mandanten nicht genügen?

Eine solche Einwilligung lag damals in sämtlichen von uns abgewickelten Fällen vor. Obendrein auch noch Titel und erfolglosen Vollstreckungsversuch zu verlangen – dafür gab es keinerlei vernünftigen Grund. Es sei denn, man wollte sich generell jeder Veränderung im herkömmlichen Anwaltsgeschäft entgegenstemmen oder hatte seine eigenen Motive, die Folgen des Anwalts‐Factoring zu fürchten.

Die Klage der Rechtsanwaltskammer Köln

2005 verklagte die Rechtsanwaltskammer Köln die neu gegründete AnwVS wegen angeblich unlauteren Wettbewerbs: Die Dienste der AnwVS seien für ihre Kunden derart vorteilhaft, dass sie damit einen Vorsprung vor anderen Anwälten erhielten. Da sie aber nicht die von § 49b BRAO angeblich vorgeschriebenen Titel und Vollstreckungsprotokolle vorweisen könnten, entstehe dieser Vorsprung aber auf rechtswidrige Weise.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz zeigten sich von dieser Argumentation beeindruckt: § 49b IV BRAO, so die Richter, sei nur dazu da, die anwaltliche Schweigepflicht durchzusetzen und abzusichern – nicht aber dazu, Anwälte daran zu hindern, ihre Wettbewerbssituation zu verbessern. Das Oberlandesgericht Köln ließ es in seinem Urteil vom 3. Februar 2006 (Az.: 6 U 190/05) nicht an Deutlichkeit fehlen:
Urteil OLG Köln, 6 U 190/05, S. 4: „Die Inanspruchnahme einer „Verrechnungsstelle“ der fraglichen Art ist für einen Anwalt mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, welche sich zugleich als Vorteil im Wettbewerb zu seinen weiterhin selbst abrechnenden Kollegen darstellen. Indem die Beklagte die erfahrungsgemäß zeitraubende Mühewaltung des Forderungseinzugs und insbesondere auch das Risiko der Eintreibbarkeit der fraglichen Forderung übernimmt, gewinnt der Rechtsanwalt anderweitig nutzbare Arbeitszeit und hat außerdem, unter Berücksichtigung der Kosten der Beklagten, stets Gewissheit über die Werthaltigkeit seiner aktuellen Forderungen.“
Obendrein bescheinigte das Oberlandesgericht in seinem Urteil der AnwVS ausdrücklich, dass ihr Geschäftsmodell ohne jede Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht ablaufe.

Die Frage, ob § 49b IV BRAO als Marktverhaltensregelung nach § 4 Zi. 11 UWG zu verstehen ist, war allerdings höchstrichterlich noch ungeklärt, daher ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Rechtsanwaltskammer stellte nach dieser Niederlage allerdings ihren Widerstand gegen das Anwaltsfactoring ein und ließ das Urteil rechtskräftig werden. Mittlerweile ist offenkundig, dass die berufsständischen Sitten von uns nicht das Geringste zu befürchten haben, und somit betrachtet auch die Kammer unser Geschäft heute mit sehr viel freundlicheren Augen.

Gesetzgebung

Dass Ärzte ihre Rechnungen über Verrechnungsstellen abwickeln können und Anwälte nicht, macht keinen rechten Sinn: Ärzte unterliegen einer genauso strengen Schweigepflicht wie Anwälte. Warum die Forderungsabtretung bei den einen unproblematisch gehen soll und bei den anderen nicht, dafür gibt es keinen einsichtigen Grund.

Dieser Sicht der Dinge hat sich schon früh das Bundesjustizministerium angeschlossen. Schon 2005 gab das Ministerium zu erkennen, dass es gewillt sei, Rechtsklarheit zu schaffen. Durch die Neuwahlen verzögerte sich dies, aber im August 2006 gab die alte und neue Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bekannt, dass sie der Diskriminierung von Anwälten gegenüber anderen Freiberuflern bei der Forderungsabtretung ein Ende bereiten wolle. Bei den Rechtsanwaltskammern stieß dies auf überwiegend positive Resonanz: Die allermeisten Kammern unterstützten das Reformvorhaben, mit Ausnahme der Kammern Bayern und Berlin.

In die ohnehin geplanten Reform der Rechtsanwaltsvergütung wurde auch ein Passus aufgenommen, der den § 49b IV BRAO neu formulierte und die alten Missverständlichkeiten beseitigte. Das Gesetz trat im Dezember 2007 in Kraft. Seither ist klar, dass Gebührenforderungen ohne weiteres abgetreten werden können, wenn der Mandant eingewilligt hat.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Die Frage, ob unser Geschäft bis zu diesem Zeitpunkt dem geltenden Recht entsprach, war damit aber noch nicht beantwortet. Dafür sorgte erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2008 (Az. IX ZR 53/07): Darin stellte das höchste deutsche Zivilgericht ein für alle Mal klar, dass unser Geschäftsmodell mit den Berufspflichten des Anwalts in vollem Umfang vereinbar ist – und zwar auch, was den alten § 49b BRAO in seiner unreformierten Fassung betrifft.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mandant eines unserer Kunden seine Rechtsschutzversicherung verklagt, weil diese sich weigerte, an seiner Stelle die an uns abgetretene Anwaltsforderung zu begleichen. Die Versicherung berief sich auf § 49b IV 2 BRAO, wonach die Abtretung an uns verboten und damit nichtig sei (§ 134 BGB).

Bei den Vorinstanzen, dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart, war die Versicherung damit durchgekommen: Beide hatten die Klage abgewiesen. Dies korrigierte nun der BGH: § 49b IV 2 BRAO a.F. sei mit der Eigentums‐ und Berufsfreiheit der Anwälte unvereinbar, soweit er ihnen trotz Einwilligung des Mandanten die Abtretung ihrer Forderungen verwehrt. Die neue Rechtslage, die dieses Problem behebt, sei verfassungskonform so auszulegen, dass sie auch rückwirkend gilt und so für Altfälle die gleiche Rechtsfolge herbeiführt wie für solche nach Inkrafttreten der Reform. Mit anderen Worten: Das Anwalts‐Factoring war in vollem Umfang rehabilitiert.

Arten des Factorings

Im Bereich des Factorings für Anwälte werden diverse Varianten des Factorings angeboten. Beim offenen Factoring wird der Schuldner über die Forderungsabtretung durch die Kanzlei informiert, während im stillen Factoring wiederum die Forderungsabtretung dem Schuldner verborgen bleibt. Echtes Factoring: der Factor kauft die Forderung, egal ob der Schuldner zahlt oder nicht. Wiederum muss beim unechten Factoring der Factoringnehmer damit rechnen die abgetretene Forderung zurürckzubekommen, wenn der Schuldner sie nicht begleicht. Im Full-Service Factoring sind alle Facetten des Factorings abgedeckt. Von der Rechnungserstellung bis zur Vollstreckung übernimmt die ganzen Mühen der Forderungsbetreibung der Factor.

“Vor allem kleine Unternehmen nutzen Full-Service-Factoring,… da die Serviceleistungen des Factors eine willkommene Entlastung u.a. in der Buchhaltung sind,” (Seite 6, Wachsen mit Factoring, V.i.S.d.P. Deutscher Factoring-Verband e.V., 2011)

Vorteile durch eine Verrechnungsstelle

Laut einer Studie der Uni Köln von 2011 zum Thema Factoring (633 Befragte, Unternehmen aller Größenklassen und Branchen) wurde als wichtigste Auswirkung für Factoringnehmer vor allem die Abischerung und Erhöhung der Liquidität genannt (92 %). Mit 45 % geben die Befragten als zweite Auswirkung an, dass Kreditoren schneller bezahlt werden können, die Erhöhung der Eigenkapitalquote (45 %), geringere Forderungsausfälle (34 %) und geringere Fremdkapitalkosten (33 %). Somit führt der Einsatz von Factoring bei fast allen befragten Unternehmen zu einer Verbesserung der Liquiditätslage.

Die Motive für den Einsatz von Factoring sind somit klar definiert. Hier steht vor die Liquiditätssicherung an erster Stelle (93 %), da vor allem die Liquiditätsplanung durch offene Posten gefährdet ist. Laut der Studie der Uni Köln sind auch die stärkere Unabhängigkeit von Banken (58 %), Schutz vor Zahlungsausfällen (46 %) wichtige Motive.

„55 Prozent der Factoringnutzer bewerten das Image von Factoring als sehr gut und gut, weitere 34 Prozent als befriedigend. Bei Factoringnutzern genießt das Factoring damit einen deutlich besseren Ruf als bei den Nichtfactoringnutzern. Denn lediglich knapp ein Fünftel der Nichtnutzer bezeichnen das Image von Factoring als mindestens gut (19 Prozent), ein knappes Drittel der antwortenden Unternehmen bezeichnet das Factoringimage als befriedigend (29 Prozent)“ (Seite 6, Wachsen mit Factoring, V.i.S.d.P. Deutscher Factoring-Verband e.V., 2011)

In der Vergangenheit litt das Factoring unter dem Vorurteil, eine Finanzierungsform für Kunden zu sein, deren Bonität schlecht ist. Nach unserer Beobachtung ist das nicht mehr haltbar. Eine Auswertung unseres Kundenbestandes zeigt im Gegenteil, dass wir im Durchschnitt von Kunden mit guter Bonität genutzt werden, die neben der erbrachten Finanzierung eben auch unsere Dienstleistung nutzen wollen, um Zeit für das Mandat zu haben.