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Fundstück: „Einspruch oida“ in Österreich

13:52

Bei den Urteilen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind wir fündig geworden: Auch ein vergleichsweise unkonventioneller Einspruch kann gültig sein.

Zum Sachverhalt: Mit Strafverfügung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe i.H.v. 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung hieß es auszugsweise: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.“ Dieses Recht wurde in Anspruch genommen:

In seinem Urteil kam das Gericht zu dem eindeutigen Befund: „Die mit „Einspruch oida“ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten.“ Geholfen hat es dennoch nichts, weil die Frist verpasst wurde…

Das ganze Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (AZLVwG-S-127/001-2016) finden Sie hier: http://bit.ly/LVwG-S-127 (PDF)