Mahnwesen für Rechtsanwälte: Fristen und Vorgehen aus AnwVS-Sicht
23.03.2016 08:56 AllgemeinDie Gleichung ist eigentlich ziemlich einfach: Der eine stellt die Rechnung, der andere gleicht sie innerhalb der gesetzen Frist, alle sind glücklich. Weil es aber Schuldner mit einer nachlässigen Einstellung oder einer schlechten Zahlungsmoral gibt, hat sich mit der Zeit das heutige Mahnwesen entwickelt. Der Ausdruck fungiert als Sammelbegriff für die verschiedenen Stufen des Einforderns unbezahlter Rechnungen bis hin zu gerichtlichen Schritten, je nach Gläubiger gibt es feine Unterschiede im Vorgehen.
In (wirtschafts-)wissenschaftlichen Lexika wird das ganze Thema immer ziemlich kompakt in der minimal notwendigen Länge und maximal möglichen Neutralität erläutert. Wir ziehen an dieser Stelle die AnwVS-Brille auf und betrachten das Thema aus Sicht der Anwaltlichen Verrechnungsstelle.
Schritt 1: die Rechnung
Den Ausgangspunkt für das Mahnwesen bilden die erbrachte Leistung und die daraus resultierende Rechnung. In einigen Branchen hat es sich etabliert, bei schnellem Rechnungsausgleich pauschal 2% Skonto anzubieten – bei Anwaltskanzleien ist uns das aber noch nie begegnet. Es wäre berufsrechtlich auch bedenklich. Wir haben hier einen ziemlich guten Marktüberblick was Regionen und Fachgebiete angeht, weil wir nicht nur alle Rechnungen unserer Kunden sehen, sondern uns auch um den Versand kümmern.
Die übliche Frist zum Ausgleich beträgt bei uns übrigens 21 Tage.
Schritt 2: die Erinnerung
Sollten die Mandanten die Honorarrechnungen ihres Anwalts – aus welchen Gründen auch immer – übersehen und erst bei ultimo überweisen: kein Problem, wir haben noch einen Kulanzpuffer eingebaut. Ist dieses Zeitfenster allerdings ebenfalls verbraucht, folgt eine Erinnerung. Wir haben schon Schreiben gesehen, die im Ausdruck ziemlich aufgerüstet sind. Zu einem so frühen Zeitpunkt halten wir es aber für besser, für die Zahlungserinnerung eine andere Diktion zu wählen: im Ton zwar verbindlich, aber eben auch zurückhaltend.
Dies drückt sich beispielsweise darin aus, dass wir noch keine zusätzlichen Kosten in Form einer Mahngebühr aufrufen, sondern erst für den Fall ankündigen, dass die Rechnung nicht beglichen wird.
Schritt 3: die Mahnung
Nachdem also die Zahlungserinnerung verschickt wurde, läuft die zweite Frist. Verstreichen weitere 30 Tage und die Rechnung ist immer noch offen, verschicken wir die avisierte Mahnung. Sie ist direkter formuliert und beinhaltet neben dem ursprünglichen Rechnungsbetrag nun auch Mahngebühren.
Im Regelfall endet an dieser Stelle der Schriftverkehr, denn die meisten anwaltlichen Mandanten weisen spätestens jetzt die Zahlung an.
Schritt 4: das gerichtliche Verfahren
Nur ganz wenige, hartnäckige Fälle lassen es bis zum gerichtlichen Mahn- und Klageverfahren ankommen. Einen Automatismus gibt es bei uns an dieser Stelle nicht. Sollte es also soweit kommen, besprechen wir das weitere Vorgehen mit dem Anwalt. Wie auch bei der eigenen Bearbeitung eines solchen Falles ist nun die Entscheidung zu treffen, wie es weitergeht: Entweder wird die Rechnung zurückgekauft und die Sache selbst mit dem Mandanten geklärt, oder wir werden mit den üblichen Inkassomaßnahmen beauftragt.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung, um solche Verfahren erfolgreich führen zu können. Aber eine globale Empfehlung, ob wahlweise Inkasso oder Rückkauf der bessere Schritt ist, können wir nicht aussprechen. Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten, den nur der jeweilige Anwalt beurteilen kann.
Weiterführende Links:
- anwvs.de/glossar: die Kurzfassung und weitere Fachbegriffe aus dem Factoring und der Welt einer Verrechnungsstelle