Zum Inhalt Zum Hauptmenü

Mandanten: Umgang mit Ratenzahlungen

09:00

Wer als Rechtsanwalt sein Honorarmanagement an die Anwaltliche Verrechnungsstelle delegiert, gibt damit viel Aufwand ab. Das schließt auch die Diskussion über Zahlungsmodalitäten ein – darunter die Bedingungen für Ratenzahlungen. Auch für Mandanten ist der Artikel interessant.

Vorab: Allgemeine Information für Mandanten

Falls Sie ein Mandant eines Kunden der AnwVS sind, sie von uns eine Rechnung erhalten haben und jetzt über eine Suchmaschine hier gelandet sind… Ihr Anwalt hat seine Honorarrechnung an uns abgetreten, damit wir ihn administrativ entlasten und er sich auf die juristische Beratung seiner Mandanten konzentrieren kann. Da die Vergütungsordnung für Anwälte den Punkt „Verrechnungsstelle“ nicht kennt, geht unsere Serviceleistung dabei ausschließlich zu seinen Lasten. Sie müssen also nur das bezahlen, was der Anwalt auch an Leistung erbracht hat und abrechnen kann.

Zusätzliche Kosten können dennoch entstehen, und zwar wenn zusätzliche Wünsche geäußert werden. Wenn die Zahlungsfrist für eine Rechnung beispielsweise auf dem 28. eines Monats liegt, Sie aber erst nach Eingang des Gehalts zahlen können… dann reicht für diese drei oder vier Tage im Regelfall ein freundlicher Anruf. Anders sieht die Sache aus, wenn eine Ratenzahlung gewünscht ist.

Für Anwälte und Mandanten: Umgang mit Ratenzahlungen

Üblicherweise werden unsere Rechnungen auf einen Schlag ausgeglichen. Auf ihren individuellen Wunsch hin können die Mandanten „unserer“ Anwälte aber auch individuelle Ratenzahlungen leisten, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Allerdings kehrt sich bei der Ratenzahlung die Zuordnung der zusätzlichen Kosten um.

Die Laufzeit liegt dabei zwischen drei und maximal zwölf Monaten, die Kosten betragen 6,6% für die Zinsen plus eine Bearbeitungsgebühr. Da dies eine Sondervereinbarung ist, trägt die Kosten hierfür immer der Mandant, auf dessen Wunsch wir die gestreckte Zahlung abschließen.

Die Gründe dafür sind recht einfach erklärt: Wenn wir Rechnungen ankaufen, liegt das Ausfallrisiko bei uns. Das wollen wir natürlich vermeiden, und so ist eine Ratenzahlung im Interesse beider Parteien. Haben wir in dem konkreten Fall lediglich das Inkasso übernommen, erfolgt auf jeden Fall eine Rückfrage beim jeweiligen Anwalt, ob er eine Ratenzahlung zulassen möchte.

Diese Entscheidung können wir niemandem abnehmen, aber aus unserer Erfahrung lohnt sich das Entgegenkommen. Denn wer zumindest in Raten zahlen will, unterstreicht seine Zahlungswilligkeit.