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Trotz BAG: Wir sind ein junges, dynamisches Team

11:54

Das hier ist keine Stellenanzeige. Deshalb trauen wir uns auch, von den Formulierungen her so richtig krass ins Mett zu hauen. Um die Überschrift noch einmal zu wiederholen: Wir bei der AnwVS sind ein junges, dynamisches Team. Warum wir das so betonen? Weil Gerichtsurteile tunlichst dazu raten, die Finger davon zu lassen. Also nochmal: Jung! Dynamisch! Team!*

Die besondere Pointe des BAG

Nachdem wir mit der Einleitung hoffentlich eine gewisse Aufmerksamkeit erzeugt haben, wollen wir direkt mit der Pointe einsteigen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das in der öffentlichen Wahrnehmung stets hinter BGH und BVerfG zurückbleibt, hat im vergangenen Sommer ein Urteil gefällt, das Stellenanzeigen so zahnlos und matt macht wie heutzutage schon Absageschreiben auf Bewerbungen sind.

Verkürzen wir den Sachverhalt (42-jähriger Bewerber fühlt sich altersdiskriminiert) und die Prozesskette (von ArbG Mainz über LAG Rheinland-Pfalz bis BAG) auf das wesentliche Ergebnis: Die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die objektive Eignung des Bewerbers sind keine Voraussetzungen für die Bewerbereigenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1, Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Noch mal paraphrasiert und zusätzlich gefettet: Die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung ist irrelevant und die objektive Eignung des Bewerbers spielt keine Rolle.

Bämm! Das sitzt und gibt Arbeitgebern die Richtung vor, vielleicht ihre Bemühungen auf dem grauen Personalmarkt (Empfehlungen! Headhunter!) zu verstärken. Jedenfalls für nicht-standardisierte Tätigkeiten oder Jobs ohne Tarifbindung.

Weitere Rechtssicherheit

Darüber hinaus schuf das BAG auch an anderer Stelle eine neue Rechtssicherheit. Denn bislang herrschte Uneinigkeit, ob die Formel „junges dynamisches Team = Diskriminierung älterer Bewerber“ tatsächlich Bestand hat.

Das Landesarbeitsgericht als revidierte Instanz war sich noch sicher: Das „junge Team“ einer Stellenausschreibung könne auch eines sein, das erst kurze Zeit besteht. Und falls doch die Teammitglieder gemeint sein sollten, ist die Beschreibung des Ist-Zustands immer noch keine Erwartung an die zukünftige Zusammensetzung.

Dank des BAG herrscht hier nun aber eindeutige Klarheit (die wortgetreue Wiedergabe sparen wir uns, dafür gibt es unten den Link zum Volltext). Die Essenz dieser Haltung im Fettdruck: In Stellenanzeigen  unbedingt und auf jeden Fall auf „jung“, „dynamisch“ und/oder Variationen davon verzichten.

Der Blick auf den eigenen Praxisfall

Beim Blick auf unsere Karriere-Seite fällt auf: In der Selbstdarstellung sagen wir gar nichts zur Zusammensetzung des Teams in Bezug auf Alter, Geschlecht und Dynamik. Puh, insofern hatten wir bislang nichts zu befürchten und werden dies konsequent im Blick halten. Jetzt kommt aber das große „Aber“…

Auf der Karriere-Seite schreiben wir, dass unser Erfolg „auch auf dem Einsatz, der Motivation und dem Fachwissen unserer Mitarbeiter“ beruht. Und in der aktuellen Stellenausschreibung „Trainee“ fordern wir die Bewerber (m/w) auf, Teil eines Teams zu werden, das sich „mit Begeisterung und Innovationskraft“ als Dienstleister für die Kunden einsetzt.

Besonders die Kollegen mit Kindern im schulpflichtigen Alter, die die heutigen Ansprüche mit denen aus der eigenen Schulzeit vergleichen, halten es perspektivisch für möglich, dass wir irgendwann besser auch auf solche Formulierungen verzichten sollten.

Eigenwerbung: Die AnwVS ist jung, dynamisch und ein Team

Jung: Wir haben uns mal angeschaut, wie alt Unternehmen in Deutschland so sein können. Seit dem Jahr 862 ist das Weingut Staffelter Hof unternehmerisch aktiv, das sind aktuell 1.155 Jahre. Die ältesten Brauereien Weihenstephan und Weltenburger datieren ihren Start auf die Jahre 1040 bzw. 1050, das älteste deutsche Industrieunternehmen Prym aus dem rheinischen Stolberg auf das Jahr 1530. Wir haben erst nach der Jahrtausendwende angefangen, sind im Vergleich dazu also blutjung.

Dynamisch: Wie dynamisch wir sind, hat sich bei der Etablierung des Konzepts der Verrechnungsstelle für Anwälte gezeigt. Vor uns hat sich keiner so richtig an die Sache herangetraut und hinterher wurde die Änderung von § 49b Absatz 4 BRAO teilweise als „Lex AnwVS“ bezeichnet. Nachzulesen lässt sich das alles – inkl. der erteilten Absolution durch das BGH – auf Wikipedia. Ansonsten optimieren wir beständig unseren Service und erweitern die Funktionalitäten unseres Kundenportals.

Team: Um als Rechnungsstelle zu funktionieren, brauchen wir (in alphabetischer Reihenfolge) Geschäftsführer, Marketingleute, Programmierer, Rechtsanwälte, Renos, Sachbearbeiter und Vertriebsmitarbeiter.

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Das Urteil im Volltext ist u.a. auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts zu finden.

* Für klagewillige, mögliche Bewerber: Dieser Blogartikel ist keine Stellenanzeige.