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Die RAK Köln und ihr Kampf gegen die AGB einer Kanzlei

14:47

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat vor dem LG Köln die AGB einer Kanzlei verbieten lassen, deren alleiniger Inhaber Mitglied einer anderen Kammer ist. Auf Basis des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG). Ist das jetzt ein ehrbarer Kampf für das Gute in der Welt oder schlicht Kompetenzüberschreitung „aus Gründen“…? Man weiß es nicht, man weiß es nicht. Schließlich kann man den Klägern ja nur vor den Kopf schauen.

Der Sachverhalt

Neulich hatte die Legal Tribune Online (LTO) ja von der erfolgreichen Klage der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln) gegen eine Kanzlei berichtet. Wir wollen das nur kurz zusammenfassen, damit der Sachverhalt grundsätzlich klar ist:

  • Angeblich hätten sich „viele“ Mandanten über die Honorarbedingungen einer bestimmten Kanzlei beschwert.
  • Inhaber dieser Kanzlei ist ein Anwalt, der einer anderen Kammer als der Kölner angehörig ist.
  • Da die RAK keine übliche Handhabe hatte, bewaffnete sie sich kreativ mit der passenden Paragrafenmunition auf Basis des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).
  • Der Klägerin fehle eine Rechtsschutzbedürfnis und sie sei nicht klagebefugt, wandte die beklagte Kanzlei ein.
  • Voll auf Linie mit der RAK Köln hielt das LG Köln die Kanzlei für „schuldig im Sinne der Anklage“ (die vollumfängliche Begründung ist weiter unten verlinkt).

Allgemein zur RAK Köln…

Die RAK Köln ist früher schon als notorischer Kämpfer für absolute Nivellierung des Wettbewerbs aufgefallen. So führte sie vor etwas mehr als zehn Jahren einen Kampf gegen die Anwaltliche Verrechnungsstelle. Die hanebüchene Begründung: Unsere Dienste seien für unsere Kunden derart vorteilhaft, dass selbige damit einen Vorsprung vor anderen Anwälten erhielten. In unseren Herzen haben die damaligen Schriftsätze jedenfalls einen Ehrenplatz.

Auf jeden Fall bleibt die Kammer ihrer bisherigen Linie treu, Anwälte vor Gericht zu zerren, die nicht ihrer Vorstellung einer Welt entsprechen, in der sich alle bei den Händen fassen, auf einer Blümchenwiese im Kreis drehen und dabei Lieder von der Weisheit der RAK Köln singen.

Dennoch wollen wir an dieser Stelle höflich bleiben, schließlich handelt es sich bei der RAK Köln weiterhin um Kollegen.

…und konkret zum aktuellen Fall

Davon abgesehen stellt sich schon die Frage, wie es im Weltbild der RAK Köln um die „freie Advokatur“ und die Vorstellung von „Vertragsfreiheit“ bestellt ist. Das erste ist offensichtlich nicht gewünscht, wenn man quasi „Kanzleibehörden“ nach einem gleichförmigen Muster erschaffen will. Und was das zweite angeht: Die potenziellen Mandanten werden offensichtlich mit unmündigen Kindern verglichen, denen die Fähigkeit abgesprochen wird, sich auch einen anderen Anwalt zu suchen.

Wie der Mega-GAU um das besondere elektronische Anwaltspostfach (vulgo beA) schon auf der obersten Ebene der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigt, neigt sich die Zeit der Kammern als adäquater Standesvertretung offensichtlich dem Ende entgegen.

Insofern sind die Kollegen der RAK Köln ein weiterer Sargnagel dieser Entwicklung. Denn wenn sich die Kammern die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes erkämpfen, könnten vor den ordentlichen Gerichten in der Zukunft auch Klagen gegen die Kammern erfolgen. „Pyrrhussieg“ wäre dann wohl die höfliche Umschreibung für den hier skizzierten Erfolg vor dem LG.

PS: Alle vorhandenen Quellen, inkl. des LTO-Berichts und des Urteils, finden sich unter dejure.org.