Wenn der Mandant in den Clinch mit seinem Anwalt geht
20.06.2018 12:43 TagesgeschäftIm „Kampf ums Recht“ dürfen Anwälte – in gewissen Grenzen – bekanntlich vom Leder ziehen, siehe z.B. hier, hier oder hier. Insofern steht es selbstredend auch Mandanten zu, vergleichsweise deutlich ihre Meinung zu artikulieren, wenn sie – beispielsweise wegen der Honorarrechnung – in den Clinch mit ihren Anwälten gehen. In solchen Fällen bleiben wir zwar neutral, beziehen aber eine klare Position.
Mandant: nicht „gottgegeben“
Neulich kam bei uns eine Beschwerde an, die als persönliche Stellungnahme selbstredend von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, aber auch einen Hang zur Pauschalisierung nicht ganz abstreiten kann:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Rechnungen eines Anwalts sind weder gottgegeben, noch erheben sie den Anspruch auf generelle Richtigkeit.
Anders formuliert: Mein Rechtsanwalt und ich sind uns uneinig über verschiedene Rechnungen, ein finales Gespräch in den kommenden Wochen wird die Imponderabilien* klären.
Bitte sparen Sie sich bis dahin Ihre Bemühungen mit Rechnungen und Mahnungen.
Die Reaktion der AnwVS: „es kommt darauf an“
Im Vergleich zu den eingangs verlinkten Beispielen ist diese Meinungsäußerung eigentlich ziemlich harmlos. Aber eine grundsätzliche Frustration in der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant wird hier sehr offensichtlich. Die Frage ist nun: Hat das konkrete Auswirkungen auf die Anwaltliche Verrechnungsstelle?
Und wie so oft lautet die korrekte Antwort: „Es kommt darauf an…“ Das heißt: Der Rechtsanwalt kann die Klärung selbst übernehmen. Oder wir tragen zur Klärung dieser Streitigkeit bei.
Wenn unser Kunde uns mitteilt, dass die Rechnung in Ordnung ist und falls der Mandant uns keinen konkreten Grund mitteilen kann, warum nicht bezahlt werden muss, werden wir auf Zahlung bestehen. Sollte sich der Mandant weiterhin verweigern, hat der Rechtsanwalt einen wesentlichen Vorteil durch die AnwVS: Bei über uns abgewickelten Rechnungen wird er von der Partei zum Zeugen. Aktivlegitimiert sind wir als Inhaber der Forderungen.
* Im|pon|de|ra|bi|lie, die: nicht vorherzusehender Faktor, Unwägbarkeit – nur selten oder gar nicht im Dudenkorpus belegt, jenseits der Top 100 000