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Trendprodukt Gin – Die rechtliche Einordnung

08:27

Vor rund anderthalb Jahren hatten wir hier im Blog schon mal einen Genussartikel, genauer: zu Craft Beer und Recht. Aus dem Sommerurlaub hat einer der Kollegen nun eine kleine Kollektion Gin mitgebracht – und einen zweiteiligen Bericht produziert. Erst geht es um Recht und Geschichte, dann um Marketing und Genuss.

Ein kurzer Ritt durch die Geschichte

Die Geschichte des Gin lässt sich relativ leicht erzählen und geht in der verkürzten Form so: Die populäre niederländische Spirituose Genever wanderte erst über das Fußvolk (englische Soldaten, die zur Unterstützung der Niederländer am Achtzigjährigen bzw. Spanisch-Niederländischen Krieg teilnahmen) und dann die Spitze der Elite (Wilhelm III. von Oranien-Nassau, ab 1689 englischer König) über den Kanal auf das britische Eiland.

Dort wurde Gin aufgrund verschiedener regulatorischer Maßnahmen (Importverbot für französische Waren, „Distilling Act“ zur erleichterten Gin-Produktion, erhöhte Importzölle für Alkohol) so populär, dass ein „Gin Craze“ in den armen Bevölkerungsschichten die Folge war.

Weitere Gesetze führten zu einer Normalisierung des Konsums, die Oberschicht stieg auf das Produkt ein und auch die Seeleute durften per ordre de mufti den Wacholdertrank konsumieren. Der Grund: Das chininhaltige, damals sehr bittere Indian Tonic Water wurde in der Royal Navy zum Schutz vor Malaria getrunken – und Gin verbesserte den Geschmack der „Medizin“.

Durch Verfeinerungen der Rezepturen (u.a. Zusetzen von Zucker) und Verfahren (Säulendestillerie) konnte sich Gin über die Zeitläufte halten.

Die rechtlichen Grundlagen für Gin

Bei der weiteren Annäherung hilft uns freies Zitat nach Lehrer Bömmel: „Also, wat is en Gin? Da stelle mehr uns janz dumm.“

Lassen wir den reinen Produktionsprozess mal außer acht und nähern uns von der rechtlichen Seite. In der Europäischen Union sorgt ein Blick in die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.1576/89 (hier als PDF) für Klarheit. Denn in „Anhang II – Spirituosen“ sind in den Kategorien 20-22 und 37 die folgenden vier Varianten definiert (hier verkürzt dargestellt):

  • (20) Gin: Spirituose „mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs […] mit Wacholderbeeren“ gewonnen wird; Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol; Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
  • (21) Destillierter Gin: a1) Spirituose „mit Wacholdergeschmack, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs […] unter Zusetzen von Wacholderbeeren […] und anderen pflanzlichen Stoffen“ hergestellt wird, bzw. a2) eine „Mischung eines so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“; Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol; Aromatisierung auch über Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
  • (22) London Gin: gehört zur Spirituosenart „Destillierter Gin“, Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, keine zugesetzten Farbstoffe; keine anderen zugesetzten Zutaten außer Wasser; Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol; Bezeichnung kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden
  • (37) Sloe Gin: Likör, der durch „Mazeration von Schlehen, gegebenenfalls unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird“; Mindestalkoholgehalt 25 % vol; nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Richtlinie 88/388/EWG; Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden

Der Jurist wird an dieser Stelle natürlich hellhörig: Ein untertouriger Likör von 25% vol, der durch Mazeration gewonnen wird, darf trotzdem das Wort Gin im Namen enthalten? Das verwundert uns auch; Sloe Gin darf sich bei der Namensgebung wahrlich privilegiert fühlen.

„Spirituose mit Wacholder“

In der kurzen historischen Einordnung haben wir zwar den Jenever als Ursprung genannt, ihn aber nicht näher definiert. Anders als Gin, der gleich mit drei Kategorien geehrt wird, bekommt der Oldie in der Verordnung 110/2008 nur die schnöde Sammelkategorie (19): Spirituose mit Wacholder.

Dort heißt es allgemein:

  • wird durch „Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Getreidespirituose und/oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren“ gewonnen;
  • Mindestalkoholgehalt 30 % vol
  • andere Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile davon können zusätzlich verwendet werden, die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen wahrnehmbar bleiben („wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form“)

Darüber hinaus ist noch festgelegt, dass die die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra geführt werden können. Als eigene Kategorie spielt Wacholder hierzulande aber keine Rolle. Sichtbar wird das beispielsweise an Doornkaat, der jahrzentelange als Korngenever bestand, seit Anfang der 1990er Jahre aber ein reiner Korn ist.

Geschützte geographische Angaben

Wie bereits erwähnt, ist „London (Dry) Gin“ kein geographischer Hinweis, sondern eine Destillationsmethode. Sonderrechte genießen der Plymouth Gin aus Plymouth (Vereinigtes Königreich) und der Vilniaus Džinas/Vilnius Gin aus Wilna (Litauen), bei denen die Marke und die geographische Angabe identisch sind. Geschützt ist auch der Gin de Mahón von der balearischen Insel Menorca, der allerdings einen anderen Markennamen trägt.

Zu finden sind diese Informationen in „Anhang III – Geographische Angaben“ der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, überraschenderweise in Sammelkategorie (19) „Spirituose mit Wacholder“. Über diese Sonderfälle hinaus sind die sonstigen definierten Bezeichnungen vor allem Belgien und den Niederlanden zugeordnet:

  • Die allgemeine Bezeichnung Genièvre/Jenever/Genever dürfen nur Spirituosen aus Belgien, den Niederlanden, zwei französischen Departments und den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen führen.
  • Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever gilt wie zuvor, nur ohne Deutschland.
  • Jonge jenever / genever bzw. Oude jenever / genever kommt aus Belgien und den Niederlanden.
  • Regionale belgische (Graan-)Genever weisen im Namen auf Hasselt, Balegem, Ostflandern und die Wallonischen Region hin.
  • Nur aus Deutschland dürfen Ostfriesischer Korngenever und Steinhäger stammen.
  • Aus der Slowakei kommen diverse Varianten des Borovička.

Ganz allgemein: die LMIV

Wir wollen das hier nicht zu sehr ausufern lassen, aber ein kurzer Abstecher zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, hier als PDF) kann nicht schaden.

In Artikel 9 werden die grundsätzlichen Pflichtangaben definiert, darunter

  • die Bezeichnung des Lebensmittels,
  • das Verzeichnis der Zutaten,
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum,
  • der Name oder die Firma des Lebensmittelunternehmers (der Hersteller oder, bei nicht EU-Ware, der Importeur),
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, sofern dies gemäß Artikel 26 LMIV angegeben werden muss,
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent sowie
  • eine Nährwertdeklaration.

Jetzt kommt aber das große „Aber“, denn es gibt eine Reihe von Ausnahmen der Pflichtangaben für Spirituosen:

  • Es braucht kein Zutaten­verzeichnis und keine Nährwertdeklaration (Art. 16, Abs. 4).
  • Es ist – aufgrund des Destillationsprozesses – keine Angabe zu Allergenen aus glutenhaltigem Getreide notwendig (Anhang II, Abs. 1, Buchstabe d).
  • Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums entfällt (Anhang X, Abs. 1, Buchstabe d).

Nur am Rande angemerkt: Wenn Sie ein Etikett entdecken, auf dem der Alkoholgehalt mit einem Punkt nach „vol“ angegeben wird, also „xy % vol.“, ist das wider die geltende Rechtslage. Denn in Anhang XII ist festgelegt, dass ab einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent die Angabe durch eine Ziffer („mit nicht mehr als einer Dezimalstelle“) und dem Symbol „% vol“ (ohne Punkt) zu erfolgen hat.

Ausblick:

Das soll zum Einstieg aber erst einmal reichen. Aber genug der vergleichsweise trockenen Materie – schauen wir uns im zweiten Teil die Marketingseite an.