Zum Inhalt Zum Hauptmenü

3x Halloween für Juristen: das Urteil, die Rechtslage, die Band

11:07

Die Jugend hat kaum eine Vergangenheit und üblicherweise keine (nennenswerte) Gerichtsvergangenheit. Das gilt auch für den jungen Importfeiertag Halloween: Nur ein Prozess von 2010 geistert durch die einschlägigen Berichte, das traditionsreiche Pendant Karneval hat da eine ganz andere Historie. Unter dem Strich ist die juristische Perspektive aber umfangreicher und umfasst auch eine ungewöhnliche Strafandrohung.

Die Sachlage

Der aus Europa in die Vereinigten Staaten ausgewanderte und dann wieder remigrierte Feiertag „Halloween“ wird traditionell in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November begangen. In Deutschland kollidiert er damit – je nach Bundesland – mit einem tatsächlichen Feiertag.

So ist der Reformationstag am 31. Oktober seit der Wiedervereinigung in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein gesetzlicher Feiertag. In Baden-Württemberg ist er schulfrei, liegt jedoch oftmals – so auch in diesem Jahr – in den Herbstferien.

Der darauffolgende 1. November Allerheiligen ist dagegen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein Feiertag. In diesen katholisch geprägten Bundesländern ist es sogar ein stiller Feiertag, so dass laute Musik verboten ist und öffentliche Tanzveranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen.

Insofern ist logisch, dass ein grundsätzliches Urteil nur aus dem Süden bzw. Südwesten kommen kann.

1. Perspektive: Das bayerische Gerichtsurteil

Vor ein paar Jahren wollte ein Verein das strenge bayerische Feiertagsgesetz austricksen, indem er am 31. Oktober zu einer „Versammlung“ in einer Gaststätte einlud. Selbstredend war das eine geschlossene Versammlung nur für Mitglieder, wobei kurzfristige neue Mitglieder ebenso selbstredend natürlich auch willkommen waren.

Das Ordnungsamt kam auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen – darunter der Möglichkeit des kurzfristigen Beitritts zu einem geringen Beitrag – zu der Einschätzung, dass der Verein verdeckt eine „Halloween-Party“ habe ausrichten wollen. Da dies jedoch nicht dem Ernst eines stillen Feiertags entspräche,  wurde die Veranstaltung gemäß § 3 des bayerischen Feiertagsgesetzes ab 0 Uhr untersagt. Weil die Ausrichter mit dieser Entscheidung ebensowenig einverstanden waren, landete der Fall vor dem Münchner Verwaltungsgericht.

Und dort wurde die Entscheidung der Behörde gerügt, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet hatte. Milderen Mitteln, z.B. Auflagen bezüglich der Musiklautstärke, hätte der Vorzug vor einem Veranstaltungsverbot gegeben werden müssen, so das VG München in seinem Urteil vom 17.03.2010 (Az.: M 18 K 08.5647).

Darüber hinaus ist in Bayern aber noch, ebenso wie in allen anderen Bundesländern, die geltende Rechtslage zu beachten. Wir reißen fünf Aspekte an, die aus unserer Sicht wesentlich sind.

2. Perspektive: Die hiesige Rechtslage

Der Jugendschutz gibt die Richtung vor, wie lange sich Kinder und Jugendliche an bestimmten Orten wie Jugendzentren oder Diskotheken aufhalten dürfen. Sollte der Nachwuchs alleine auf eine „Süßes-oder-Saures“-Tour losziehen, ist es die Sache der Eltern, den Zeitrahmen zu begrenzen. Ein sachlicher Hinweis bezüglich der Rechtsfolgen, die auf einen missglückten „Saures“-Streich folgen, kann nicht schaden.

Sollten Streiche tatsächlich bis hin zur Sachbeschädigung eskalieren, greifen die einschlägigen Paragraphen. Der beliebte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt dabei nur, wenn die Aufsichtspflicht vernachlässigt oder verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus von Vorteil, die Kinder möglichst lange – vielleicht auch nur im Hintergrund – zu begleiten.

Wenn sich die Übeltäter vom Acker machen, kann das Opfer unter Umständen vom Recht der vorläufigen Festnahme Gebrauch machen. Kurzfristig sollten aber der tatsächliche Schaden und die möglichen Risiken abgewogen werden – schließlich steht es dem Täter frei, im Gegenzug Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung zu reklamieren.

Gruselige Masken erweisen sich im Straßenverkehr grundsätzlich als Gefahr: Sie können im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein, die ein Knöllchen nach sich zieht – und bei einem Unfall gegebenenfalls eine Teilschuld. Darüber hinaus kann die Maske eines „Grusel-Clowns“ für den Träger derzeit zum gesundheitsgefährdenden Risiko werden, wie der Blick in die Medien verrät.

Außerdem gilt auch bei Verkleidungen das Waffengesetz. Wer sich für die Verkleidungen „Killer“ mit täuschend echt aussehende Schusswaffenimitat oder „psychopathischer Messermörder“ mit zu langer Klinge entscheidet, riskiert schnell eine Anzeige.

3. Perspektive: Die hamburgische Band

Eine wesentliche, in der hiesigen Rechtsprechung aber eher nicht umsetzbare Strafandrohung kommt aus Hamburg. Dort ist seit über 30 Jahren die weltweit erfolgreiche Heavy-Metal-Band Helloween ansässig, die auf ihrem Tonträger „Keeper of the Seven Keys“ den Song Halloween veröffentlicht hat. Was Kafka schon mit seinem Werk „Die Verwandlung“ beschrieben hat, drohen Helloween im Beileger zu LP bzw. CD auch all jenen an, die bei ihnen den klassischen Sylvester-/Silvester-Fehler begehen:

WARNING: Everybody who will be spelling the song Halloween from Helloween with an E and the group with an A will immediately be turned into a big ugly half-price-selling pumpkin!

Da sich selbst in den Archiven der Boulevardpresse keine Berichte über solche Vorfälle finden, scheint die Drohung gewirkt zu haben.

Übrigens, auf dem originalen Tonträger braucht die Band etwas mehr als 13 Minuten vom ersten bis zum letzten Ton. Wer nicht so viel Zeit aufbringen mag, findet auf dem bandeigenen YouTube-Kanal eine fünfminütige Kurzfassung – natürlich stilecht mit Kürbissen:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Schlusswort

Das Schlusswort überlassen wir RA Christoph Nebgen, auf Twitter auch als „Rights Punk“ bekannt: