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Anwaltshonorar: BGH-Urteile zu Formfehlern in der Vergütungsvereinbarung

11:04

Es gehört zum Lebens- und Berufsrisiko eines Anwalts, vielleicht auch mal in eigener Sache vor Gericht zu zu stehen. Gegen klagefreudige Mandanten lässt sich im Regelfall wenig Prävention betreiben, bei Honorarfragen dafür umso besser. Vor rund einem Monat hatten wir uns schon von der praktischen Seite aus mit belastbaren Honorarvereinbarungen beschäftigt, jetzt geht es um einschlägige BGH-Urteile.

Vergütungsvereinbarung: wirksam trotz Verstößen

Vor rund zwei Jahren hat der BGH (Urteil vom 5. Juni 2014, IX ZR 137/12) seine Rechtsprechung in Bezug auf Honorarvereinbarungen neu ausgerichtet: Bis dato führten Verstöße gegen die §§ 3a oder 4a RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, durch eine Ableitung aus § 4b RVG werden sie trotzdem wirksam. Die wesentliche Rechtsfolge aus der neuen Lesart ist jedoch die Deckelung des anwaltlichen Honorars – entweder auf das gesetzliche oder das vereinbarte Honorar. Zudem wurde nicht mehr § 242 BGB bemüht, um zu diesem Ergebnis zu kommen.

Ausgangspunkt war der Fall eines Anwalts, der mit einem Mandanten für die außergerichtliche Beratung ein gestaffeltes Erfolgshonorar i.H.v. 20.000 EUR sowie 10.000 EUR vereinbarte. In beiden Fällen betrug die Vergütung einen Bruchteil der RVG-Sätze. Der Mandant glich jedoch nur den ersten Teil der Rechnung aus, weshalb der Anwalt die gesetzliche RVG-Vergütung aus Basis eines Streitwerts von 8 Mio. EUR einklagte. Nachdem sämtliche Vorinstanzen dem Anwalt nur das Erfolgshonorar zubilligten, kam abschließend auch der IX. Zivilsenat des BGH zu diesem Ergebnis.

Formfreie Vergütungsvereinbarung: deutlich abgesetzt

Im Dezember 2015 hat der BHG inhaltlich an die vorgenannte Entscheidung angeschlossen. Im Urteil vom 3. Dezember 2015 (IX ZR 40/15) wurden die formalen Anforderungen noch einmal genauer präzisiert. Konkret: Eine gültige formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur dann vor, wenn sie für beide Parteien eindeutig ist. Aus der Individualvereinbarung muss hervorgehen, dass es sich um Leistungen nach § 34 RVG handelt, und der Umfang muss beschrieben sein. Enthält die pauschale Vereinbarung auch Tätigkeiten, die nach Nr. 2300 VV-RVG zu vergüten sind, zieht bei der Beurteilung jedoch § 3 a RVG scharf.

Der Sachverhalt: Eine Rechtsanwaltssozietät hatte mit einem Mandanten einen Beratungsvertrag mit einer fixen monatlichen Vergütung abgeschlossen, dessen Präambel und sieben Paragrafen die gleiche Schrifttype, die gleichen Zeilenabstände und eine einheitliche Gestaltung aufwiesen. Als der Mandant den Vertrag kündigte und die letzten zwei Monate keine Leistungen mehr in Anspruch nahm, zahlte er für diesen Zeitraum auch keine Vergütung mehr. Im Gegenzug klagte die Sozietät die aus ihrer Sicht noch offenen Zahlungen ein. Der BGH verneinte diesen Anspruch, da für den Mandanten die Unterscheidung der Tätigkeiten nicht ersichtlich war, daher § 3 a RVG galt und er in den letzten beiden Monaten der Vertragslaufzeit keine Tätigkeiten nach Nr. 2300 VV-RVG in Anspruch nahm.

Verzicht auf Rückforderung von vereinbartem Honorar: nur bedingt möglich

Bereits zwei Monate vorher hatte der BGH über einen anderen Formmangel zu entscheiden. In diesem Fall ging es um eine mündliche Honorarvereinbarung, die etwa 23x über der RVG-Vergütung lag, und die Forderung nach Rückzahlung der Differenz. Die Frage an dieser Stelle war, ob die Berufung auf einen Formmangel ausgeschlossen ist, wenn der Mandant auf die schriftliche Fixierung der Vergütungsvereinbarung verzichtet. Der BGH entschied, dass die Anwälte das zu viel gezahlte Honorar zurückzahlen müssen (Urteil vom 22. Oktober 2015, IX ZR 100/13), denn der Verzicht auf eine solche Rückzahlung ist nur in den engen Grenzen möglich, dass der Mandant Kenntnis von der Nichtleistungsverpflichtung hat.

In dem behandelten Fall beauftragte ein Mandant seine Anwälte mit der Wiederaufnahme seines Verfahrens. Bei der mündlichen Vereinbarung des Honorars verzichtete er auf die Textform mit der Begründung, die Bezahlung sei eine Sache der Ehre. Der BGH kam zu dem Urteil, dass der Verzicht auf die Textform nicht den Ansprüchen an § 3 a RVG genüge und der anwaltliche Anspruch somit auf die gesetzliche Vewrgütung beschränkt sei. Auch aus den §§ 814 und 242 BGB konnte der BGH keine formwirksame Verpflichtung auf „Überzahlung“ ableiten.

Fazit und Tipps für die Praxis

Die drei Urteile bestätigen aus der gerichtlichen Perspektive noch einmal unsere Anleitung für eine korrekte Honorarvereinbarung. Die Aussagen aus diesem Blog-Beitrag und die Kernaussagen aus den hier skizzierten Fällen können wir auf vier elementare praktische Hinweise verdichten:

  • Vergütungsvereinbarungen sind auch bei Formverstößen wirksam. Allerdings kann der Anwalt immer nur den niedrigeren Betrag einfordern – gleichgültig ob nach Vereinbarung oder nach RVG.
  • Die Formerfordernis auf den Mandanten abstimmen und immer die Textform wählen.
  • Bei der Textform klare optische Strukturen nehmen (unbedingt durch das Wort „Vergütungsvereinbarung“ und einen eigenen Absatz oder ein eigenes Dokument), damit sich die Vereinbarung deutlich von anderen Vereinbarungen absetzt.
  • Zur Sicherheit die Formel aufnehmen, dass eine dritte Partei, sollte sie die Kosten übernehmen, nicht mehr als die Vergütung im Rahmen der RVG-Sätze tragen muss.