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Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?

09:34

Wir haben aus verschiedenen Quellen mal eine kleine Kollektion von Urteilen zum Thema „anwaltlicher Meinungsfreiheit“ zusammengetragen. Wie immer gilt bei den einschlägigen Urteilen: „Es kommt darauf an.“ So kann ein Freisler-Vergleich durchgehen, die „verdorbene charakterliche Natur“ (die wir im zweiten Teil beleuchten) dagegen nicht…

Statt eines Vorworts

Ursprünglich war gar nicht geplant, diesen Beitrag mit dem „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (vulgo NetzDG) in Zusammenhang zu bringen. Aber die dort verwendete stümperhafte Formulierung der „offensichtlich rechtswidrigen Inhalte“ wird um so deutlicher, wenn man sich die „Offensichtlichkeit“ der nachfolgend skizzierten Fallbeispiele untersucht.

Konkret: Da waren Richter, also top ausgebildete Juristen, der Meinung sie wurden beleidigt. Und deshalb gingen sie vor Gericht. Und dann sagten die Richterkollegen, also ebenfalls top ausgebildete Juristen: „Nö, eine Beleidigung können wir da nicht erkennen.“

Tja, und wenn dann also die Elite der deutschen Rechtswissenschaft zwar fundiert argumentiert, aber eben doch fundamental auseinanderliegt, wie sollen dann Löschzwerge in den Social-Media-Minen binnen kürzester Zeit belastbare Entscheidungen fällen?

Nun, bevor ich aber zu sehr abschweife, kommen hier ein paar schöne und (im Kontext) erlaubte Beleidigungen. Da wir hier nicht für einen NJW-Fachbeitrag formulieren und die geschätzte Leserschaft des Blogs grundsätzlich Gerichtsurteile lesen können sollte, beschränken wir uns auf die jeweiligen Kernbotschaften.

Taten statt Worte: Traubenzucker zur Aufmunterung

Machen wir es kurz:

„Ein Anwalt darf das fehlerhafte Vorgehen eines Richters rügen, indem er zur physischen Stärkung Dextro-Energy übersendet.“

Und da haben wir direkt zum Einstieg ein wunderbares Beispiel, wie sich auch fachlich versierte Richter vertun können. Schließlich erstreckte sich das gesamte Verfahren vom AnwG Düsseldorf (Urteil vom 16.01.1986, Az. 4 EV 29/85) über den AGH Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.06.1986, Az. 6 EVY 6/86) und den BGH (Urteil vom 23.03.1987, Az. AnwSt (B) 27/86) bis schließlich zum BVerfG (Urteil vom 15.03.1989, Az. 1 BvR 522/87).

Das letztinstanzliche Urteil findet sich u.a. bei juris (€), die Quelle zum Zitat lautet NJW 1989, 3148.

Heftiger Schriftsatz: „Attacke“ von Anfang bis Ende

Ein Verfahren vor dem AG St. Ingbert führte im Rahmen der Berufung vor das LG Saarbrücken und die Herangehensweise der dortigen Richter erboste den schließlich beklagten Anwalt so sehr, dass er einen mehrseitigen Schriftsatz an das LG richtete und dort u.a. ausführte:

„dass das Urteil der Kammer vom 17.3. so falsch ist, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren […] Eindruck von Justizwillkür oktroyiert […] Man fühlt sich als Rechtsuchender der Staatsmacht zunehmend ausgeliefert.“

Der AGH Saarland kam in seinem Urteil vom 28.01.2002 (Az. AGH 7/01, im Volltext u.a. auf jurion.de) u.a. zu den befreienden Erkenntnissen, dass der Schriftsatz keine mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbare Formalbeleidigung darstelle, einem Anwalt die Bewertung eines Urteils als „falsch“ nicht verwehrt werden könne und Richter die mit ihrer Person verbundene Kritik hinnehmen müssten. Hilfreich war dabei sicherlich auch, dass der Anwalt in der mündlichen Verhandlung die Äußerung als „geschmacklich nicht schön, unnötig pointiert, emotional, unklug und an sich überflüssig“ einsortiert hatte.

Dünnes Eis: der NS-Vergleich

In Politik und Medien finden sich genügend Beispiele dafür, wie schnell ein Bezug auf das „Dritte Reich“ die Laufbahn beenden kann – so wie z.B. bei Philipp Jenninger oder Eva Hermann. Oskar Lafontaine hat es dagegen nicht geschadet, als er bei den Diskussionen zum NATO-Doppelbeschluss dem damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt berufliche Alternativen für Inhaber von Sekundärtugenden diktierte.

Ähnlich ging es einem Anwalt, der auch ein ganz hartes Kaliber aufgefahren hat:

„[…] Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg […] Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“

Das vollständige Zitat findet sich, im Volltext der gesamten Entscheidung, als Beschluss des OLG München vom 31.05.2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17) u.a. auf burhoff.de wieder. Das Verfahren zog sich über AG München (60 Tagessätze wegen Beleidigung) und LG München (Urteil aufrechterhalten), OLG München (zurückverwiesen), LG München (Verurteilung weiterhin aufrechterhalten) und erneut OLG München (Meinungsäußerung im gesamten Kontext in Ordnung).

Gerettet hat den angeklagten Rechtsanwalt dabei u.a., dass Richter „schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten“ seien, „überpointierte“ Kritik auszuhalten, der Rechtsanwalt seine Äußerung als mittelbar Betroffener tätigte und selbige a) schriftlich erfolgte und b) lediglich den Verfahrensbeteiligten zuging.