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Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit? (2/2)

10:34

Im ersten Teil hatten wir uns mit den Urteilen beschäftigt, die Anwälte „frei Schnauze“ vom Leder ziehen lassen. Aber wie immer gilt auch hier: „Es kommt darauf an.“ In diesem Sinn folgen im zweiten Teil Urteile, die pointierten Meinungsäußerungen von Anwälten im Kampf um das Recht eben nicht gutheißen.

Eine kleine Einleitung für Nicht-Juristen

Das Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem unserem Land ist bekanntlich in Art. 5 GG fixiert. Eine grundsätzliche Narrenfreiheit für Wortspenden jeglicher Couleur lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dafür gibt es zwei Gründe: 1. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, 2. die freie Meinungsäußerung kann (und wird) durch andere andere Gesetze eingeschränkt. Explizit ist damit z.B. § 185 StGB gemeint. Wer andere nachweislich (und das heißt in dem Fall: richterlich festgestellt) beleidigt, kann eine Freiheits- oder Geldstrafe erhalten.

Andererseits: Im Recht der Beleidigung werden – auf der Grundlage des Rechts der freien Meinungsäußerung – die Grenzen häufig sehr großzügig interpretiert. Davon profitieren insbesondere Rechtsanwälte, denen im „Kampf ums Recht“ grundsätzlich ein größerer Spielraum zusteht (Detail dazu im ersten Teil des Blogbeitrags). Jetzt aber zwei Beispiele, bei denen selbst der anwaltliche Spielraum überreizt wurde.

Wenn der Sachzusammenhang fehlt

In meinem Bekanntenkreis gibt es ein, zwei Leute die „Anwälte haben mehr Spaß im Leben“ sagen und damit explizit meinen: Die juristische Ausbildung hilft ihnen, ihre Anliegen gegenüber Dritten leichter durchzudrücken. Das kann aber manchmal auch richtig in die Hose gehen, jedenfalls dann, wenn der Herr Kollege sich selbst vertritt und ihm dabei die Emotionen durchgehen…

Im vorliegenden Fall, bei dem das OLG Hamm eindeutig geurteilt hat (Beschluss vom 07.05.2015, Az. 5 RVs 55/15) ging es um eine Mietrechtssache und der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht gab über die „Q-Brüder“ (Vermieter der eine, Rechtsanwalt der andere) zu Protokoll:

„entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder“

Um es kurz zu machen: Die Äußerung wurde als eine ehrverletzende Äußerung angesehen, die auf persönliche Kränkung und Schmähung von Vermieter und Rechtsanwalt gerichtet war; die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung seien überschritten worden und folglich war es eine strafbare Beleidigung. Mit 40 Tagessätzen á 25 EUR (ursprünglich waren es mal 40 EUR, insofern hat sich der Kollege noch einen kleinen Rabatt erarbeitet – das muss man ja auch mal lobend festhalten).

Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps

Diese als Zwischenüberschrift benutzte Redewendung dürfte hinlänglich bekannt sein. Falls gerade jemand auf dem Schlauch steht: Man soll Berufsleben und Freizeit strikt trennen.

In diesem Fall passt sie aber wie die vielzitierte Faust aufs Auge, weil ein ebenso hinlänglich bekannter Kollege, der in den 1970 u.a. von den Kollegen Schily und Ströbele vor ihrer politischen Laufbahn verteidigt wurde und selbst politisch ein wenig zwischen den Extremen mäandert ist, sie einmal in paraphrasierter Form als Vorwurf eingesetzt hat. Konkret:

Der Staatsanwalt muss die Anklage „im Zustand völliger Trunkenheit“ verfasst haben

Selbstredend lässt sich kein Staatsanwalt den Vorwurf von Schnaps im Dienst und der insgesamt ausgedrückten Unterstellung gefallen, weshalb die ganze Causa einmal schön durchdekliniert wurde, bis sie 1995 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte lag (Az. EKMR 29045/95).