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Honorarmanagement: Richter im Ruhestand wird Rechtsanwalt

13:38

Beim Beruf des Anwalts gibt es eine Spanne von Optionen: von Kanzleiinhaber bis Syndikus, von Vollzeit bis „nebenbei“. Für uns als anwaltliche Verrechnungsstelle ergeben sich daraus ebenfalls einige Optionen: Wir können auf jeden Fall als Dienstleister tätig werden, auf gar keinen Fall oder „unter bestimmten Umständen“. Das zeigt der Fall mit dem Richter im Ruhestand.

Die vorsorgliche Anfrage

Vor einiger Zeit erreichte uns über das Kontaktformular diese Anfrage:

„In drei Monaten werde ich als Richter in den Ruhestand gehen und möchte anschließend in geringem Umfang als Einzelanwalt tätig sein. Da ich noch zahlreiche andere Aufgaben nachgehe und deshalb keine Zeit habe, Honorarrechnungen zu schreiben und einzutreiben, und zunächst noch keine Kanzleikraft für diese Aufgaben einstellen möchte, interessiere ich mich für eine Verrechnungsstelle für Anwälte.“

Teils klare Absage….

Im Kern enthält die Anfrage zwei Bestandteile, bei denen wir als Dienstleister an Bord geholt werden sollen:

  1. Rechnungen schreiben
  2. Honorarmanagement steuern

Für den ersten Teil „Rechnungen“ mussten wir in diesem Fall (und müssen wir auch bei zukünftigen Fällen) aus zwei Gründen eine Absage erteilen. Operativ: Die Arbeit an der Honorarrechnung ist der abschließende Teil bei der Mandatsarbeitung und in der jeweiligen Kanzlei am besten aufgehoben. Strategisch: Sollte ein nicht bezahltes Honorar einmal vor Gericht eingeklagt werden müssen, können wir den mandatierten Anwalt als Zeugen benennen – was nur funktioniert, wenn wir reiner Dienstleister für das Honorarmanagement sind.

…teils „es kommt darauf an“

Beim zweiten Teil „Honorarmanagement“ mussten wir noch einmal Rücksprache halten, mit welchem Jahresumsatz zu rechnen ist und welcher Teil des Jahresumsatzes über die AnwVS läuft. Davon ist abhängig, ob sich eine Zusammenarbeit für beide Seiten lohnt.

Das heißt: Wir sind in unseren Prozessen auf Effizienz ausgelegt, haben aber dennoch Grundkosten. Aus diesem Grund arbeiten wir mit einem sogenannten „Mindestpreis“, der grundsätzlich über die eingereichten Rechnungen „abgestottert“ wird. Das heißt: Wird der Mindestpreis durch die für die eingereichten Rechnungen abgerechneten Einreichungspreise bereits bezahlt, ergibt sich natürlich keine Nachberechnung. Im Standardtarif gehen wir von einem Einreichungsvolumen von mindestens 20.000 EUR pro Quartal aus.