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KfZ-Sachverständige und ihre Fotos: Plausibilität, Kontrolle, Nebenkosten

08:06

Vor kurzem ist mir noch einmal Urteil des LG Saarbrücken in die Hände gefallen. Im Archiv habe ich es mit dem Hashtag #Plausibilitätskontrollgrenzerkennbarkeit abgelegt, weil dieses Wortungetüm so schön zum Urteil passt. Auch wenn es offenkundig nur um KfZ-Sachverständige und Nebenkosten geht, lassen sich aus dem Urteil Anregungen für das Familienleben ziehen.

Was zahlt man eigentlich für ein Foto?

Vielleicht 50 Cent, wenn man seinen Schnappschuss am heimischen Rechner ausdruckt. Und vielleicht 99 Cent, wenn man dies bei der Drogerie seines Vertrauens vornimmt. Oder eben 12,99 €, wenn der Filius noch schnell ein Portraitfoto als Geschenk zu Omas 80. Geburtstag schießen lassen muss.

Aber was zahlt man bei einem Unfallgutachter? Nun, da wird zwischen unter 1,00 € und über 3,00 € wohl so ziemlich jeder Preis verlangt. Aber nicht immer bezahlt, vor allem nicht von (grundsätzlich einstandspflichtigen) Haftpflichtversicherern.

Und in welcher Höhe sind solche Kosten nun erstattungsfähig? Das hat das Landgericht Saarbrücken vor rund zwei Jahren entschieden: 2,00 € mit einer Obergrenze von 2,40 €.

Denn:

„Die Kammer geht deshalb im Rahmen ihres Schätzungsermessens davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird.“ (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, 13 S 125/14)

Für Fahrtkosten gilt das übrigens nicht, denn:

„Der Ansatz des JVEG hierzu ist erkennbar nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeug orientiert.“ (a.a.O.)

Im April dieses Jahres hat der BGH diese Sichtweise dann bestätigt (Urteil vom 26.04.2016, AZ VI ZR 50/15).

Und was lernen wir daraus…?

Ich glaube, das halte ich heute Abend mal meiner Frau vor: „Schatz, ist Dir eigentlich klar, dass Du im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Fotokosten von 2,50 €/Stück nicht mehr für erforderlich halten darfst, weil dadurch die allgemein geläufigen JVEG-Werte um mehr als 20% überschritten werden?“

Auch das Üben für die nächste Mathe-Arbeit meiner Tochter könnte völlig neu gestaltet werden: „Ein Gutachter fährt von A nach B über eine Strecke von 16 km und erstellt in B 11 Fotografien eines Unfallfahrzeugs. Wie viel muss die Versicherung bezahlen, wenn die Fotokosten 10% oberhalb der Plausibilitätskontrollgrenze liegen und welcher Fahrtkostanteil verbleibt bei dem Geschädigten, wenn ein Kilometersatz von 1,00 € zugrunde gelegt wird?“

Frau und Kind werden sicher Verständnis haben.