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Das beA kommt wirklich: BMJ als weißer Ritter, Bundesrat als Knappe (Update 28.9. – wir waren zu optimistisch)

08:55

Knapper geht es kaum – gerade einmal sechs Tage vor dem avisierten Starttermin kommt die verordnete Freigabe für das beA. Dank freundlicher Unterstützung von BMJ und Bundesrat dürfen sich Anwälte nun ernsthafte Gedanken über die technische Anbindung machen. Das gilt vorläufig aber nur für die Kanzleien, die auch wirklich Lust darauf haben.

Das Justizministerium als „weißer Ritter“…

Nachdem der erste Anlauf kurz vor knapp abgeblasen wurde, hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 13. September bestätigt: „Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt“. Damit könne es zum angekündigten Termin am 29.09.2016 den rund 165.000 Rechtsanwälten (und deren Kanzleipersonal) zur Verfügung gestellt werden.

Allerdings waren da noch die beiden Drachen, sprich zwei – je nach persönlicher Haltung – wehrhafte bzw. unwillige Anwälte, die das Projekt vor dem Anwaltsgerichtshof ausgebremst haben (siehe diesbezüglich Eine (un-)endliche Anwaltsgeschichte: beA, BRAK und Berlin).

Welch Glück, dass sich das Justizministerium als „weißer Ritter“ eingeschaltet hat, um die „Drachen“ mittels Rechtsverordnung in die Schranken zu weisen!

… und der Bundesrat als Knappe

Als dienstbeflissene Knappen standen den Bundesrittern des BMJ die bundesländerlichen Vertreter im Bundesrat zur Seite. Schließlich muss ja irgendjemand der „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ (kurz: Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung, noch kürzer: RAVPV) seinen Segen geben.

Am 23. September war es im Rahmen der 948. Sitzung soweit: Als Top 76 wurde die RAVPV mit nur einer Wortänderung positiv beschieden. Der 29. September als Starttermin wird also gehalten.

Ob bei der BRAK die Sektkorken in Berlin geknallt haben? Vielleicht ja, weil das beA-System endlich starten darf – vielleicht nein, denn jetzt muss es sich endgültig als praxistauglich erweisen.

Salomonische Verordnung

Möglich wird dieser Start aber nur dank der salomonischen Urteils- und Verordnungskraft der Ministerialen:

§ 31 Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versandnicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.

Damit die trägt die Verordnung sowohl der technischen Konzeption (es können nur alle oder kein Postfach „eingeschaltet“ werden), als auch den ablehnenden Rechtsanwälten (sie müssen erst einmal nicht teilnehmen) Rechnung.

Unter der Prämisse, dass das System läuft, dürfte die BRAK mutmaßlich drei Kreuze gemacht haben und sich freuen, dass der „Schrecken ohne Ende“ nun doch ein Ende findet.

Das individuelle Ende mit Schrecken wird den meisten Anwälten aber noch bevorstehen: die IT-Hürde zu nehmen, um das beA-System lauffähig und fehlerfrei an das eigene Netzwerk anzukoppeln. Im Internet sind bereits verschiedene Fallbeispiele und Lösungswege sind zu finden.

— Update 28. September 2016

Die Entscheidung des Bundesrats ist übrigens gestern im Bundesgesetzblatt erschienen. Aber vielleicht waren wir etwas zu optimistisch: Heute hat BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer vor dem AGH Berlin laut Legal Tribune Online bekräftigt und zu Protokoll gegeben, dass die BRAK das beA nicht scharf schalten werde. Präziser: Die BRAK werde sich an die AGH-Beschlüsse halten, die Postfächer von zwei bestimmten Anwälten – und damit alle Postfächer – nicht empfangsbereit zu stellen.

Wir bleiben am Ball.