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Was sind „gekapselte“ Mandanten?

17:26

Den Facebook-Chef Mark Zuckerberg setzen wir mal als hinlänglich bekannt voraus, der „Baulöwe“ Jürgen Schneider wird dem ein oder anderen sicherlich noch bekannt sein. Der Zusammenhang? Nun, der Pleitier trug den Anzug, der Milliardär bevorzugt Jeans und T-Shirt. Was das mit Rechtsanwälten und uns als Verrechnungsstelle zu tun hat, erklären wir im Blog.

Für und wider bei einem Mandat

Zu den Vorzügen des freien Berufs als Anwalt gehört es sicherlich, dass man frei über ein Mandat entscheiden kann. Ob das Interesse an einem Fall, das persönliche Zeitbudget, Sympathie für den Mandanten oder schlicht die Aussicht auf das Honorar den Ausschlag für die Annahme eines Mandats gibt, ist stets eine individuelle Entscheidung.

Nur wenn es um das Honorar geht, gibt es lediglich eine binäre Entscheidung: Reicht der grundsätzliche Anspruch auf eine Vergütung oder soll es doch lieber einen Vorschuss geben?

Jetzt kommen zuerst Schneider und Zuckerberg ins Spiel: Wer rein auf Basis der Optik eine Entscheidung für und wider ein Mandat bzw. die Art der Vergütung trifft, kann damit schnell daneben liegen. Und eine Schufa- bzw. Crefo-Abfrage kann ein Anwalt nicht starten, weil er dann sein (potenzielles) Mandat offenlegt.

AnwVS „kapselt“ Mandanten

An dieser Stelle kommen wir ins Spiel: Als Anwaltliche Verrechnungsstelle fragen wir regelmäßig bei Wirtschaftsauskunfteien nach. Alles was dort in deren System an Daten zusammenfließt, sieht ungefähr so aus: „Bonitätsabfrage bei Max Mustermann durch die AnwVS“. Für welche Kanzlei wird diese Abfrage machen, bleibt unbekannt. Aus Sicht der Auskunftei ist der Mandant damit „gekapselt“.

Da wir im Regelfall die Honorarrechnungen unserer Kunden vorfinanzieren, hat die Kanzlei schnell Klarheit: Akzeptieren wir den Mandanten, kann man beruhigt in Vorleistung treten – der Ausgleich des Honorars ist ziemlich sicher. Übernehmen wir als Verrechnungsstelle dagegen rein die Abwicklung – vom Rechnungsversand bis hin zu Zahlungserinnerungen – liegt das Risiko für einen Zahlungsausfall beim Anwalt.

Damit sind wir wieder bei der bereits skizzierten binären Entscheidung: Reicht der grundsätzliche Anspruch auf eine Vergütung oder soll es doch lieber einen Vorschuss geben?