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Twitterschau, Einspruch Oida und Formfehler – die Top-Artikel im zweiten Quartal

08:38

Für den ersten Rückblick haben wir uns etwas mehr als einen Monat Zeit gelassen, für die zweite Runde braucht es etwas weniger als einen Monat. Auch dieses Mal hat ein buntes Spektrum an Fach- und Sach- sowie weichen Themen unsere Leser interessiert. Vor allem Twitter zog das Interesse auf sich und ist im zweiten Quartal gleich zweimal in den Top 5 vertreten.

Platz 1: Die erste kleine Twitterschau von AnwVS

In absoluten Zahlen unangefochten auf dem ersten Platz, erkämpft durch zwei Peaks im Mai und Juni: die erste kleine Twitterschau von AnwVS. Inhaltlich geht es hier meist um Rechtsthemen, allerdings bei den allermeisten zitierten Tweets eher aus der humorvollen Perspektive. Wir empfehlen insbesondere den Tweet von @FrauAnwaeltin zum Abschluss, der anhand eines Weinglases sehr schön die unterschiedlichen Typen von Juristen skizziert.

Platz 2: Fundstück „Einspruch Oida“

Wir sind mit dem Fundstück bereits am 28. April online gegangen, Die Presse aus Österreich hat drei Tage länger gebraucht und die beliebte Website Justillon hatte die Story erst vier Tage später am 2. Mai. Das zeigt sich sowohl in den Google-Ergebnissen (wir stehen mit dem Text bis heute auf der ersten Seite) als auch am Traffic – der war Ende April vergleichsweise hoch und vergleichsweise südlich. Viele Besucher kamen aus Österreich.

Platz 3: Factoring für Anwälte

Ein Dauerbrenner mit solidem Grundrauschen: Factoring für Anwälte haben wir Ende September 2015 im Blog veröffentlicht. Im Prinzip haben wir alles zu diesem Text schon in der ersten Rückschau gesagt. Falls der Artikel auch für das dritte Quartal in den Top 5 landet, lassen wir ihn anschließend außerhalb der Wertung laufen – und nehmen ihn in solchen Fällen unter „weitere empfehlenswerte Beiträge“ auf. Oder gibt es Gegenstimmen?

Platz 4: Formfehler in der Vergütungsvereinbarung

Ein ganz früher Artikel des 2. Quartals: Wir haben Formfehler in der Vergütungsvereinbarung am 5. April veröffentlicht und verzeichnen auch hier ein konstantes Grundrauschen. Aufhänger sind drei BGH-Urteile, die sich mit Verstößen, den formalen Anforderungen und dem Verzicht auf die Rückforderung von Honorar beschäftigen.

Platz 5: Kanzlei-Marketing – Social Media bei Rechtsanwälten

Knapp geschlagen von den Formfehler liegt ein zweiter Twitter-Text in den Top 5: Der erste Teil von Social Media bei Rechtsanwälten. Zum Einstieg gibt es drei (anonyme) schlechte Beispiele, wie man es als Anwalt besser nicht machen sollte. Als Kontrast haben wir dann Konstantin Ewald (@Spielrecht) von @OsborneClarke sowie Prof. Dr. @Arnd_Diringer dagegen gesetzt.

Weitere empfehlenswerte Beiträge

Wer den ersten Teil der zu twitternden Anwälte liest, hat vielleicht auch Interesse an den passenden Tipps. Als praxisorientierten Beitrag können wir außerdem guten Gewissen auf die Bewertung des Mandantenstamms verweisen. Auch wenn das Thema grundsätzlich von Interesse ist, gewinnt es gerade bei einem Kanzleiverkauf zusätzlich an Gewicht. Ebenso nützlich sind außerdem das Fundstück zur Anwaltshaftung sowie (für bestehende wie potenzielle Kunden der AnwVS) der Handbuch-Text über betragsmäßige Grenzen der Honorarvorfinanzierung.