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Rechtsfragen und Urteile rund um Karneval

08:47

Als Rheinländer den Karneval außen vor lassen? Das geht gar nicht, und für uns schon doppelt nicht! Daher gehen wir morgen mit den Kollegen auch in Köln auf die Piste. Aber vorher gibt es hier im Blog aber noch eine kleine rechtliche Betrachtung. Schließlich bieten sich genügend Ansatzpunkte.

Eine kurze Erklärung zum Einstieg

fünfte Jahreszeit!

Im Rheinland nennt sich die Zeit Karneval und dauert rund drei Monate. Nach dem enthusiastisch zelebrierten Aufgalopp am 11.11. um 11.11 Uhr geht das närrische Treiben aber scheinbar auf Tauchstation: Schließlich steht erst einmal der Sitzungskarneval an.

Allein an unserem Standort Köln können sich Einheimische, „Imis“ (also Zugezogene) und „Touris“ mit über 600 Kostümsitzungen und Maskenbällen die Zeit vertreiben. Dazu gehören Prunksitzungen wie von der Großen Kölner Karnevalsgesellschaft ebenso wie die Stunksitzung, der traditionelle Herrenkommers des Corps à la suite (CALS) im Reiter-Korps „Jan von Werth“ oder die Röschensitzung.

Spätestens wenn am 23. Februar für uns Kölner Wieverfastelovend ist (und für Aachener Fettdonnerstag oder für Krefelder Aalwiewer), fängt die heiße Phase an – und damit die Zeit für Regelübertretungen. Ein Teil davon wird toleriert, für andere gibt es rote Linien.

Davon lässt man besser die Finger

Wir gehen mal davon aus, dass die Regeln zum Arbeitsrecht ausreichend internalisiert sind und niemandem erklärt werden muss, dass Arbeitszeit genau das ist: Arbeitszeit. Wer am Donnerstag oder am Montag am Straßenkarneval teilnehmen will, hat Urlaub genommen – oder genießt, zumindest im Rheinland oft praktiziert, Betriebsurlaub.

Lieber nicht: sich mit echten Bestandteilen einer Polizeiuniform verkleiden

Das hat jetzt nichts damit zu tun, dass DJ Theo in Düsseldorf aufgelegt hat: Vielmehr hat ihm seine karnevalistische Verkleidung rechtlichen Ärger eingebracht. Er war an Rosenmontag mit einem echtem Polizeihemd be- bzw. verkleidet. Nachdem er sich des Uniformteils entledigt hat – und witzigerweise in Sträflingskleidung schlüpfte –, durfte er weitermachen. Ein juristisches Nachspiel gab es trotzdem, ein Aktenzeichen liegt uns bislang leider nicht vor.

Lohnt meist nicht den Aufwand: wegen Kamelle auf Schmerzensgeld klagen

Ob Veedelszoch oder großer Rosenmontagszug: Fliegende Kamelle in Form von Bonbons, Schokolade oder anderen Sachen gehört dazu. Wer dabei verletzt wird, hat meist wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Richter haben schon häufig entsprechende Klagen abgewiesen, schließlich gehört das Werfen von Kamelle zur Tradition (siehe z.B. AG Köln, AZ: 123 C 254/10, oder AG Aachen, AZ: 13 C 250/05).

Besser lassen: Wildpinkeln

Wer feucht-fröhlich feiert und auf das erste Bierchen noch ein zweites, drittes, viertes aufsetzt, kommt irgendwann an die Belastungsgrenze. Die Frage ist jetzt nur, ob sanitäre Einrichtungen in der Nähe sind oder ob man in freier Wildbahn der Natur ihren Lauf lässt. Doch auch wenn es häufig praktiziert wird: Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit – und die kann ganz schön ins Geld gehen. Wer im Vorfeld die Sätze der jeweiligen Kommune prüft, legt vielleicht etwas mehr Wert auf vorausschauendes Trinken.

Und das kann man machen

Brauchtum: Bützchen verteilen (aber lieber maßvoll)

Karneval gilt als so lockere Zeit, dass manche Jecken auch die Grenzen der freien Liebe austesten (auch i.S.v. „unter freien Himmel“, aber das ist ein anderes Thema). Speziell im Rheinland zählt eine bestimmte Form des zwischenmenschlichen Austauschs aber zum Brauchtum: das Verteilen von „Bützchen„, also von Küsschen. Wer damit grundsätzlich ein Problem hat, sollte den Straßenkarneval meiden. Und wer es übertreibt oder Grenzen nicht akzeptiert, sollte sich lieber zurückhalten.

Den Schlips abschneiden – wenn das Opfer zustimmt

Das ist einer der schönsten Rechtsanwendungsfälle im Karneval: Brauchtum trifft StGB und BGB, wenn Krawatten abgeschnitten werden. Was den einen (den Frauen) eine liebgewonnene Tradition an Altweiber ist, kommt für die anderen (die Männer) manchmal als Schock. Grundsätzlich gilt: Von einer generellen Einwilligung in diesen Brauch sollten schnippelnde Frauen nicht ausgehen, denn Sachbeschädigung (und um nichts anderes geht es hier), ist ohne Zustimmung widerrechtlich. In Essen wurde das schon einmal durchdekliniert (AG Essen, AZ: 20 C 691/87).

Mit Einschränkungen möglich: kostümiert Auto fahren

Wer ungeeignete Schuhe trägt, verstößt noch nicht gegen eine gesetzliche Norm. Und vom OLG Bamberg gibt es Urteile zu High Heels bzw. Flip Flops, die sich sinngemäß auch auf karnevaleskes Schuhwerk  tolerien. Die Grundregel lautet aber: vorsichtig fahren und keinen Unfall bauen, sonst wird’s hakelig. Außerdem ist für freie Sicht zu sorgen: Der Pirat sollte also unbedingt seine Augenklappe abnehmen, der Imitator einer filmischen US-Horrorfigur (á la Saw, Scream oder Freitag, der 13. ) sollte die Maske abnehmen.

Weitere Urteile

Über die vorgenannten sechs Punkte gibt es noch zahlreiche weitere Urteile, die sich mit Karneval beschäftigen. So ist es besser zu unterlassen, sich mit Kollegen zu prügeln oder sie mit einem leeren Bierglas zu verletzen (LAG Düsseldorf, AZ: 13 Sa 957/15).

Besucher eines Karnevalsumzugs müssen zudem damit rechnen, dass es durch Böllerschüsse oder auf andere Art knallt. Daher sei Selbstschutz angeraten (LG Trier, AZ: 1 S 18/01). Überhaupt der Lärmschutz… Das VG Frankfurt hat beispielsweise entschieden, dass ein Karnevalsumzug a) nur eine Belästigung von kurzer Dauer und b) eine Traditionsveranstaltung ist, weshalb c) keine Lärmgrenze von 70 Dezibel sein müsse (AZ: 15 G 401/99). Und das AG Köln hat entschieden, dass karnevalistischer Lärm aus Gaststätten geduldet werden muss – insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Dienstag (AZ: 532 OWI 183/96).

Aber bevor wir wirklich alle Urteile aus den Archiven graben: Wir wünschen eine schöne Zeit, viel Spaß und zur rechten Zeit das rechte Maß an Verantwortungsbewusstsein (und Glück), damit die vorgenannte Kollektion keine weiteren Aktenzeichen bekommt.