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Sonderstrafrecht für Rechtsanwälte – Contra und Pro

09:20

Gestern hatten wir hier im Blog den Fall eines Rechtsanwalts skizziert, der vom Amtsgericht wegen einer verkehrsrechtlichen Delikts verurteilt wurde – und zusätzlich noch vom Anwaltsgericht. Das ist ein Sonderstrafrecht, sagen die einen. Privilegien ziehen Pflichten nach sich, sagen die anderen – nachfolgend die zu Pro und Contra destillierten Meinungen unseres Teams.

Contra: Sonderstrafrecht für Rechtsanwälte

„Aus verkehrsrechtlicher Sicht hat sich der Kollege nicht richtig verhalten, das steht nicht zur Debatte. Aber diese „Einzelfallabwägung“, die das AnwG gezogen hat, ist großer Murks. Der Kollege ist, soweit dies bekannt ist, zu keiner Zeit als Rechtsanwalt aufgetreten. Aus welcher Sachlage heraus hätte sein Verhalten also das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigen können?

Aber denken wir die Entscheidung doch einmal konsequent weiter. Wer seinem Nachbarn widerrechtlich den überstehenden Ast abschneidet: Zack, berufsrechtliche Sanktion! Schließlich kennen Nachbar üblicherweise meist ihre Berufe. Wer als Frankfurter (wo Nahverkehrstickets aus dem Automaten direkt entwertet sind) im Urlaub in München sein Automatenticket nicht entwertet und dann kontrolliert wird: Schwarzfahrer! Zack, Sanktion! Schließlich ist ein Anwalt rund um die Uhr kammerangehörig und damit rund um die Uhr in der Vorbildfunktion.

Aber jetzt mal ernsthaft: Das gestern diskutierte Fahrverbot als Nebenstrafe ist „nur“ eine Ersatzstrafe (auch wenn es gute Gründe dagegen gibt). Rechtsanwälte allein aufgrund ihrer Tätigkeit eine zusätzliche Strafe aufzubürden, ist ein Sonderstrafrecht.“

Pro: Privilegien im Guten wie im Schlechten

„Als ein „Organ der Rechtspflege“ genießt der Anwalt standesbezogene Privilegien, die anderen abgehen: das Zeugnisverweigerungsrecht, das Akteneinsichtsrecht, die Beschlagnahmefreiheit ihrer Akten und grundsätzlich „die Unabhängigkeit“. Rechtsanwälte können Mandate ohne Angabe von Gründen einfach ablehnen – in vielen anderen Bereichen ist es dagegen eine Herausforderung bis unmöglich, einen „Kunden“ (auch i.S.v. Gast, Käufer, …) abzulehnen.

Als ein „Organ der Rechtspflege“ ist ein Rechtsanwalt damit eben nicht irgendein „einfacher Bürger“, sondern ein „Diener des Rechtes“. Wer die mit den besonderen Rechten einhergehenden Vorteile genießen will, muss im Ernstfall auch die Nachteile seiner Berufswahl akzeptieren.“

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