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Zweite #EFAR-Blogparade: „Brennpunkt Urlaub“

16:31

Bislang machen wir selten Werbung in fremder Sache, aber hier geht es um eine gute und interessante Sache. Sie ist gut für alle Rechtsanwälte, die selbst bloggen – und interessant für alle, die arbeitsrechtlich mit Urlaub zu tun haben. Konkret geht es um die zweite #EFAR-Blogparade mit dem Oberthema „Brennpunkt Urlaub“. An Bord ist auch die Wirtschaftswoche.

Der twitternde Prof. als Promoter

Der ein oder andere twitternde Anwalt wird Prof. Dr. Arnd Diringer alias @Arnd_Diringer (siehe z.B. #JuraGif hier im Blog) sicherlich kennen. Bei fast 17.000 Tweets in zweieinhalb Jahren, die an derzeit etwas mehr als 5.600 Follower gehen, und einer hohen Interaktionsrate darf man die Bekanntheit aber eigentlich auch voraussetzen.

Aber bevor wir abschweifen: In der vergangenen Woche haben wir über unser Twitter-Profil @anwvs diese Nachricht* bekommen:

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

nach der sehr erfolgreichen ersten Blogparade haben wir heute die zweite #EFAR-Blogparade („Brennpunkt Urlaub“) gestartet. Kooperationspartner ist der Management-Blog der Wirtschaftswoche.

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie auf Ihrem Blog darüber berichten. Auch eine Teilnahme an der Blogparade wäre natürlich klasse!

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: efarbeitsrecht.net/blogparade-url…

Herzliche Grüße
Arnd Diringer

Für konkrete Details – insbesondere für Anwälte, die eh bereits aktiv bloggen – lohnt sich definitiv der Besuch auf der im Zitat verlinkten Seite efarbeitsrecht.net.

Ausblick

Ob wir uns an der EFAR-Blogparade beteiligen werden? Wir sind unschlüssig…

Auf der einen sind wir natürlich „Betroffene“ (was so ungefähr auf jede Kanzlei oder jedes Unternehmen zutrifft, das aus mehr Köpfen als bloß dem Inhaber besteht) und haben auch ein paar Gedanken zu der Materie.

Auf der anderen Seite sind wir Spezialisten für Honorarrecht (siehe z.B. unseren Blogbeitrag über BGH-Urteile zu Formfehlern in der Vergütungsvereinbarung) und Honorarvereinbarungen (siehe z.B. den Artikel Honorare richtig vereinbaren). Von daher kann es gut sein, dass wir es – getreu der alten Handwerkerweisheit „Schuster bleib bei deinen Leisten“ – bei der schlichten Ankündigung bewenden lassen.

* Auch wenn dieser Text als sogenannte Direktnachricht gesendet wurde, gehen wir angesichts des Inhalts davon aus, dass die Veröffentlichung ausnahmsweise in Ordnung ist. (Til Schweiger musste die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht inkl. Namen und Profilfoto ja vor Gericht klären…)