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Meinungsfreiheit für Rechtsanwälte – weitere Beispiele

08:15

Wir hatten uns in einem Beitrag ja schon mal mit den erlaubten Beleidigungen und mit den kostenpflichtigen Beleidigungen auseinandergesetzt. Setzen wir darauf auf und kombinieren einfach mal beide Ansätze in einem dritten Text mit weiteren Urteilen.

Im Nachgang: „Schmähen“ oder „Meinen“

Erinnert sich noch jemand an Herrn Böhmermann und sein Schmähgedicht, mit welchem er belegen wollte (und dies auch geschafft hat), was nicht von der Freiheit der Meinung oder der Kunst gedeckte Äußerungen sind?

Nun, es gibt aus dem Jahr 2014 ein Urteil des Bunderverfassungsgerichts (BVerfG), dass auch „überspitzte Äußerungen“ nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die 3. Kammer des 1. Senats hat noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass bei einer „überzogenen oder ausfälligen Kritik“ die Herabsetzung einer Person im Vordergrund stehen müsse. Insofern sind der schriftlich fixierte Protest

„gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“

und die Meinung bzw. Forderung,

„sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

im Einzelfall im grünen Bereich.

Im diskutierten Fall war dieser grüne Bereich, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und er daher nicht jedes Wort auf die Waagschale legen musste. Der Vollständigkeit halber zum Nachlesen: Es ist der Beschluss vom 28.07.2014 (1 BvR 482/13)

Noch ein Nachgang: das „Musikantenstadl“

Um sicherzugehen, dass eine Botschaft auch wirklich ankommt und ihre Wirkung (wie eine Abrissbirne) erzielt, ist die Verschriftlichung immer sinnvoll. Dann kann sich der Empfänger das Gelesene so richtig schön zu Gemüte führen… und dabei der Abrissbirne ausweichen, die dann zurück zum Absender schwingt.

Und wenn selbiger (also der Absender) auf selbigem (also dem Standpunkt) beharrt, und gleichzeitig die Gegenseite ebenfalls auf beharrlich bleibt, dann geht der Satz

„Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte (…)“

eben bis vor das Bundesverfassungsgericht.

Zum Kontext bzw. zur Chronologie: Ein Rechtsanwalt hat sich aufgrund gerichtlicher Untätigkeit im Nachgang zu einem Strafverfahren an den Präsidenten des Langderichts gewandt. Der Präsident des Landgerichts stellte daraufhin einen Strafantrag, das Amtsgericht verurteilte den Anwalt wegen Beleidigung. Der Rechtsanwalt stellte beim Landgericht einen Antrag auf Berufung, den – oh, Wunder! – das Landgericht zurückwies.

In der Folge musst dann das BVerfG mit Urteil vom 06.06.2017 (1 BvR 180/17) u.a. feststellen, dass die Äußerung nicht öffentlich getätigt wurde, sondern schriftlich – und das bei einem sehr überschaubaren Empfängerkreis.

Es geht gegen Richter auch ohne BVerfG

Wenn sich die Wut des Rechtsanwalts ihren Weg bahnt, er in einem Schriftsatz u.a. über „postpubertäre“ Rachegelüste sinniert und sich zum Verdikt

„entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant“

über eine bestimmte Richterin am Amtsgericht durchringt, was wiederum dem ensprechenden Präsidenten des Amtsgerichts missfällt, der daraufhin eine Strafanzeige erstattet, weshalb die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Anwalt beantragt, der auch ergeht, wogegen der sich der Rechtsanwalt per Einspruch wehrt und es zur Hauptverhandlung kommt…

…dann kann die mögliche Beleidigung – und mit ihr der Prozess – unter ganz bestimmten Voraussetzungen ziemlich schnell aus der Welt geschafft werden. Dann braucht es nur die betroffene Richterin, die als Zeugin vernommen wird und lapidar festellt: Sie glaube, der Anwalt wollte seinem Ärger nur Luft machen, und sie sei da leidenschaftslos. Dann steht am Ende und ganz ohne den Gang nach Karlsruhe ein Freispruch da (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 19 CS 400 JS 120055/15).

Ob sich die Richterin emotional auf den emotionsstarken Schauspielen Klaus Kinski bezog? Wir wissen es nicht, aber sein Bonmot „Wer mich beleidigt, entscheide ich“ dürfte auf sie zutreffen.

Einsicht oder Eindeutigkeit?

Nachdem ich eingangs neben den erlaubten Beleidigungen auch noch kostenpflichtige avisiert hatte, diese aber bislang ausgespart hatte.. Et voilà: Die „Schmalspurjuristin“ bleibt – zumindest in dem vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 23.09.2015, Az. 4 Ns 3 Js 15167/14) diskutierten Fall – verboten und kostet 30 Tagessätze.

Aber der Reihe nach: In einem Schriftsatz bezeichnete der Rechtsanwalt die Entscheidung einer Amtsanwältin als eine

„typische Entscheidung für eine Schmalspurjuristin, die offensichtlich bis jetzt am dünnsten Brett der Juristerei gebohrt hat“

und setzte

„Mit solchen Entscheidungen sollte man Volljuristen betreuen und nicht Leute, die auf der Klaviatur des Rechts offensichtlich noch nicht einmal fähig sind, „Hänschen klein“ zu spielen“

nach.

Der Leiter der Staatsanwaltschaft war ob dieser Einlassung wenig erfreut und beschritt den Rechtsweg, der vor dem Amtsgericht ohne Veurteilung hätte enden können, wenn der Herr Kollege sich entschuldigt und eine Geldbuße gezahlt hätte.

Stattdessen gab es eine Verurteilung über 30 Tagessätze á 100 Euro und anschließend, aufgrund der bereits dokumentierten mangelnden Einsicht, das Berufungsverfahren vor dem Landgericht.

Auch wenn der Kollege weiterhin von „kritischen Meinungsäußerung“ statt einer Beleidigung ausging, folgte das LG der Argumentation des AG. Aber Glück im Unglück: Die von der Staatsanwaltschaft Limburg geforderte 50%-Erhöhung auf 45 Tagessätze lehnte das LG ebenso ab.